Grundlagenvertrag

Im Zuge der Entspannungspolitik von Bundeskanzler Willy Brandt konnten sich die Beziehungen zwischen Ost und West zu Beginn der 1970er Jahre wieder verbessern. 1973 schlossen BRD und DDR den Grundlagenvertrag, in dem sich beide deutsche Teilstaaten gutnachbarliche Beziehungen, Unverletzlichkeit der Grenzen und Lockerungen der Reiseeinschränkungen zusicherten. Damit wurde die Idee einer deutschen Wiedervereinigung am Leben erhalten. Die folgende Quelle macht die Beschlüsse des 1973 in Kraft getretenen Grundlagenvertrags deutlich:

Die Hohen Vertragschließenden Seiten eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit in Europa zu leisten […] Artikel 1: Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratie Republik entwickeln normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung. Artikel 2: Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratie Republik werden sich von den Zielen und Prinzipien leiten lassen, die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, insbesondere der souveränen Gleichheit aller Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbstständigkeit und territorialen Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung. Artikel 3: Entsprechend der Charta der Vereinten Nationen werden die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder Anwendung von Gewalt enthalten. Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität. Artikel 4: Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gehen davon aus, dass keiner der beiden Staaten den anderen international vertreten oder in seinem Namen handeln kann. […] Artikel 6: Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gehen von dem Grundsatz aus, dass die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten. Artikel 7: Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären ihre Bereitschaft, im Zuge der Normalisierung ihrer Beziehungen praktische und humanitäre Fragen zu regeln […]. Artikel 8: Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden ständige Vertretungen austauschen. Sie werden am Sitz der jeweiligen Regierung errichtet. […]

Auszüge zitiert nach: Der Grundlagenvertrag, Seminarmaterial des Gesamtdeutschen Instituts – Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben (Hg.), Bonn 1975, S. 3 f.

Fabio Schwabe

Der Autor

Dieser Beitrag wurde am 20.02.2016 verfasst von Fabio Schwabe, Mettmann. Die aktuelle Version stammt vom 20.02.2016. Fabio Schwabe ist Gymnasiallehrer der Fachrichtung Geschichte und Gründer von Geschichte kompakt

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