Wartburgfest: Grundsätze und Beschlüsse

Als erstes Großereignis des Vormärz gilt das Wartburgfest am 18./19. Oktober 1817, als sich um die 500 Burschenschaftler auf der Wartburg versammelten und Freiheits- und Grundrechte in einem geeinten Deutschland forderten. In ihrem Grundsatzprogramm stellten sie vor allem Bezüge zur Völkerschlacht bei Leipzig 1813 her, die den Beginn des deutschen Nationalismus markierte:

Die Grundsätze und Beschlüsse des achtzehnten Oktobers, gemeinsam beraten, reiflich erwogen, einmütig bekannt und den studierenden Brüdern auf andern Hochschulen zur Annahme, dem gesamten Vaterlande aber zur Würdigung vorgelegt von den Studierenden zu Jena. […]

II. Grundsätze:

19. Freiheit und Gleichheit ist das Höchste, wonach wir zu streben haben, und wonach zu streben kein frommer und ehrlicher deutscher Mann jemals aufhören kann. Aber es gibt keine Freiheit als in dem Gesetz und durch das Gesetz und keine Gleichheit als mit dem Gesetz und vor dem Gesetz. Wo kein Gesetz ist, da ist keine Freiheit, sondern Herrschaft, Willkür, Despotismus. Wo kein Gesetz ist, da ist keine Gleichheit, sondern Gewalttat, Unterwerfung, Sklaverei. […]

24. Der 13te Artikel der Urkunde des Deutschen Bundes: “In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden” enthält die feierliche Bestimmung, dass in keinem deutschen Staate die Willkür herrschen soll, sondern das Gesetz. Der 13te Artikel kann keinen andern Sinn haben, als dass das deutsche Volk durch frei gewählte, und aus seiner Mitte frei gewählte Vertreter unter der Sanktion der deutschen Fürsten seine Verhältnisse ordnen, die Gesetze beschließen, die Abgaben bewilligen soll. […]

25. Jeder, vom welchem der Staat Bürgerpflichten fordert, muss auch Bürgerrechte haben. Wer dem Feinde gegenüber als Mann stehen, bluten und sterben soll, der darf auch in der Versammlung der Bürger als Mann stehen, gelten, sprechen. […]

28. Das erste und heiligste Menschenrecht, unverlierbar und unveräußerlich, ist die persönliche Freiheit. Die Leibeigenschaft ist das Ungerechteste und Verabscheuungswürdigste, ein Gräuel vor Gott und jedem guten Menschen. […]

31. Das Recht, in freier Rede und Schrift seine Meinung über öffentliche Angelegenheiten zu äußern, ist ein unveräußerliches Recht jeden Staatsbürgers, das ihm unter allen Umständen zustehen muss. Dieses Recht muss das Wahlrecht des Bürgers ergänzen, wenn er die reelle Freiheit behalten soll. Wo Rede und Schrift nicht frei sind, da ist überhaupt keine Freiheit, da herrscht nicht das Gesetz, sondern die Willkür. […]

Auszüge zitiert aus: H.J. Franz, Grundrechte in Deutschland, Ulm 1973, S. 41 f.

Fabio Schwabe

Der Autor

Dieser Beitrag wurde am 22.02.2016 verfasst von Fabio Schwabe, Mettmann. Die aktuelle Version stammt vom 22.02.2016. Fabio Schwabe ist Gymnasiallehrer der Fachrichtung Geschichte und Gründer von Geschichte kompakt

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