Verfassung des Deutschen Reiches

Nach dem Sieg im deutsch-französischen Krieg erfolgte im Jahr 1871 die Gründung des Deutschen Kaiserreichs. Zuvor hatte Preußen mit dem Norddeutschen Bund bereits einen vorläufigen Bundesstaat geschaffen, dessen Aufbau sich nicht mehr wesentlich ändern sollte. Mit der Reichsgründung traten diesem schließlich die süddeutschen Staaten, wie Bayern, Baden oder Württemberg bei. Die lang ersehnte deutsche Einigung zum Nationalstaat war vollbracht.

Norddeutscher Bund

Nachdem Preußen 1866 den Krieg gegen Österreich gewinnen konnte, annektierte Bismarck die nördlichen Staaten und vereinigte sie zum sogenannten Norddeutschen Bund. Für ihn wurde die Norddeutsche Bundesverfassung entworfen, die größtenteils auch im späteren Kaiserreich umgesetzt werden konnte. Da Preußen durch seine militärischen Erfolge Gründer dieses Bundesstaates war, behielt es sich immer eine ständige Kontrolle über die politischen Bestimmungen vor. 1871 wurde der Norddeutsche Bund auf die süddeutschen Staaten ausgedehnt, sodass daraus das Deutsche Kaiserreich entstand1.

Verfassung im Kaiserreich

Mit den Novemberverträgen einigten sich Preußen und die süddeutschen Staaten auf die Vereinigung zum Kaiserreich. Es trug die Staatsform einer Konstitutionellen Monarchie und war gleichzeitig ein Bundesstaat. Im Gegensatz zum Absolutismus war es der Bevölkerung nun erlaubt, sich durch Wahlrecht an der Gesetzgebung zu beteiligen. Der Reichstag war die Volksvertretung und wurde nach allgemeinen und geheimen Wahlen gewählt [Quelle]. Er beteiligte sich an der Gesetzgebung und am Haushaltsplan, konnte die Politik aber nur gering beeinflussen. Hier geht es zu den Parteien im Kaiserreich.

Bundesrat

Der Bundesrat des Kaiserreichs war deutlich überlegener als der Reichstag. Dort trafen sich die Vertreter der Regierungen der einzelnen Bundesstaaten. Da die Flächengröße der Länder von hinreichender Bedeutung war, besaß Preußen in wichtigen Angelegenheiten ein dominierendes Stimmrecht. Dennoch lag die oberste Macht nicht beim Bundesrat. Noch höher gestellt waren die Interessen des Kaisers und Reichskanzlers.

Kaiser und Reichskanzler

Kaiser Wilhelm I. besaß die Oberaufsicht über die Politik und das Militär, konnte den Reichstag jederzeit auflösen und den Reichskanzler ernennen. Die sogenannte Volksvertretung, das Parlament, konnte hingegen kaum an der Politik mitgestalten. Da dieses vom Kaiser und Reichkanzler jederzeit aufgelöst und Neuwahlen angesetzt werden konnten, spielte es de facto keine wichtige Rolle. Obwohl es mittlerweile ein demokratischeres Wahlrecht gab, blieb der Bevölkerung ein Grundrechtskatalog weiterhin verwehrt. Die Verfassung des Kaiserreichs zeigte also einen obrigkeitsstaatlichen Charakter. Daher wird auch von einer “Reichsgründung von oben” gesprochen2. Hier geht es zu den Unterschieden zur Paulskirchenverfassung 1849.

Gesetzgebung in den Bundesstaaten

Die jeweiligen Bundesstaaten des Kaiserreichs konnten ihre Politik relativ eigenständig betreiben, da sie unterschiedliche Gesetze in Bildung, Justiz und Wirtschaft festlegten. In den süddeutschen Staaten war das Wahlrecht deutlich liberaler als im Norden, was sich an der Situation in Preußen zeigen lässt. Da Preußen praktisch der “Motor” der deutschen Einigung war, herrschte dort das Dreiklassenwahlrecht. Wähler wurden nach ihren steuerlichen Abgaben in drei Gruppen unterteilt, sodass das Wahlrecht deutlich ungleich verteilt wurde. In der Außenpolitik und im Militär verfolgten die Bundesstaaten eine gemeinsame Politik3.

» Hier geht es zur Quellensammlung 

Fabio Schwabe

Der Autor

Dieser Beitrag wurde am 12.04.2012 verfasst von Fabio Schwabe, Mettmann. Die aktuelle Version stammt vom 07.07.2022. Fabio Schwabe ist Gymnasiallehrer der Fachrichtung Geschichte und Gründer von Geschichte kompakt

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