Quellen zur Entnazifizierung in Ost und West

Die Entnazifizierung gehörte seit 1945 zu den gemeinsamen Zielen der alliierten Besatzungsmächte auf der Potsdamer Konferenz. Aufgrund des aufkommenden Kalten Krieges verlief die Entnazifizierung in den Westzonen (BRD) und der Ostzone (DDR) sehr unterschiedlich ab. Im Jahr 1948 hielt der SED-Funktionär Walter Ulbricht in der Ostzone folgende Rede:

Die Auflösung der Entnazifizierungskommissionen in der Ostzone ist möglich, weil die Säuberung der Verwaltung durchgeführt wurde, weil die Betriebe der Kriegsverbrecher mit oder ohne Naziparteibuch und die Banken in die Hände des Volkes übergegangen sind und der Boden der Großgrundbesitzer, die zu den Hauptkräften des Militarismus gehörten, den Bauern übereignet wurde. Damit sind die wirtschaftlichen Machtstellungen der Träger des Faschismus beseitigt.

Im Gegensatz zu gewissen „Politikern“ in Westdeutschland sind wir der Meinung, dass nicht die Werktätigen und der Mittelstand Träger des Faschismus waren, sondern die Konzern-, Bankherren und Großgrundbesitzer, die den Faschismus zur Macht brachten, um das eigene Volk und andere Völker besser ausbeuten und unterdrücken zu können. Deshalb wurden in der SBZ im Einvernehmen mit den antifaschistisch-demokratischen Parteien, Gewerkschaften und anderen Massenorganisationen die faschistischen Verbrecher bestraft und enteignet. Die einfachen Nazimitglieder jedoch wurden nicht vor die Entnazifizierungskommission gestellt. Der Vorsitzende der SED, Wilhelm Pieck, hatte bereits vor einem Jahre dazu erklärt: „Die Mehrzahl derer, die auf den Nazischwindel hereinfielen und Mitglieder der Nazipartei wurden, besteht aus Angehörigen des werktätigen Volkes, ihnen gegenüber muss selbstverständlich in der Beurteilung ihres Verhaltens ein anderer Maßstab angelegt werden als gegenüber den Kriegsverbrechern und Naziaktivisten.“ […]

In der neuen Periode des Aufbaus kann nicht mehr die frühere Organisationszugehörigkeit der Maßstab für die Beurteilung des Einzelnen sein, sondern die ehrliche, aufopferungsvolle Arbeit. Jedoch haben die früheren Mitglieder von Naziorganisationen die besondere Verpflichtung, durch ehrliche Arbeit frühere Fehler wiedergutzumachen.

Auszüge zitiert nach: „Neues Deutschland“ vom 28. Februar 1948, zit. nach: J. Rohlfes, Deutschland nach 1945, 1997, S. 19f.


In den Westzonen wurde die Entnazifizierung relativ schnell an sogenannte Spruchkammern übergeben. Diese mit deutschen Laienrichtern besetzten Institutionen konnten ihrer Aufgabe allerdings nicht in der erhofften Erwartung nachgehen und stuften die meisten Betroffenen als “Mitläufer” ein. Der folgende von Historiker Lutz Niethammer geschilderte Fall verdeutlicht dieses Problem exemplarisch:

Nachdem er 1933 in die SS eingetreten war, wurde er als Polizeiverwaltungsbeamter eingestellt und arbeitete sich hier langsam vom einfachen in den gehobenen Dienst empor. Er verließ die Kirche, wurde 1935 Parteigenosse (Mitglied der NSDAP) und erwarb auch die Mitgliedschaft in einer Reihe anderer NS-Organisationen; er besuchte die Reichsparteitage, stieg in der SS zum Obersturmführer und zum Adjutanten einer SS-Standarte auf und erhielt den SS-Totenkopfring. […]

1945 wurde er von dem Amerikanern interniert, im Juni 1947 im Zuge der Klageerhebung von privater Seite angezeigt, dass er in der „Reichskristallnacht“ zwei Wohnungen von Juden zerstört habe; Zeugenaussagen emigrierter Juden wurden beigebracht. […]

In seiner Verteidigung stritt der Betroffene die Teilnahme an der Reichskristallnacht ab, sagte, er sei ein Idealist gewesen, der sich anständig verhalten und Juden und politischen Gegnern geholfen habe, wofür er eine Anzahl von Zeugnissen (darunter von 4 Juden und 3 katholischen Geistlichen) beibrachte. […] Er bezeichnete sich als Mitläufer. Nach einem Jahr entschied die Lagerspruchkammer im Juli 1948, dass der Vorwurf der Sachbeschädigung zu Recht bestehe, er sonst den NS-Organisationen aber eher formal angehört habe, und dass er deshalb nicht als „Hauptschuldiger“, sondern als Belasteter […] und mit der Einweisung in ein Arbeitslager auf vier Jahre zu bestrafen sei; […]

Während er Berufung einlegte, erließ das zuständige Landgericht einen Haftbefehl und ermittelte in gleicher Sache. Mittlerweile lagen weitere Persilscheine (Zeugnisse) u. a. von 7 Vorgesetzten und 10 Untergebenen bei der Polizei, von 3 Kriegskameraden, 8 Mitinternierten, 6 Nachbarn und einem Familienmitglied […] vor.

Die Berufungskammer entschied schon im Oktober 1948, dass die mittlerweile eingetretene Gesetzesänderung den Spruch hinsichtlich der Bewertung der Formalbelastung nicht mehr stütze; es komme daher auf das Pogrom an, das jedoch wegen Beweisschwierigkeiten nicht in Betracht gezogen werden könne, weshalb […] der Betroffene als Mitläufer anzusehen sei. […] Es erkannte wegen schweren Landfriedensbruchs auf 2 Jahre Gefängnis und rechnete 10 Monate Internierungslager und 8 Monate Untersuchungshaft an. Die Verbüßung der restlichen 6 Monate wurde ausgesetzt, weil die Familie des Betroffenen in großer Not sei.

Auszüge zitiert nach: Lutz Niethammer, die Mitläuferfabrik – Die Entnazifizierung am Beispiel Bayerns, Berlin/Bonn 1982, S. 626.

Fabio Schwabe

Der Autor

Dieser Beitrag wurde am 22.01.2020 verfasst von Fabio Schwabe, Mettmann. Die aktuelle Version stammt vom 22.01.2020. Fabio Schwabe ist Gymnasiallehrer der Fachrichtung Geschichte und Gründer von Geschichte kompakt

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