Jean-Jacques Rousseau: Vom Gesellschaftsvertrag

Mit seiner im Jahr 1762 erschienenen Schrift “Du Contrat social” (Vom Gesellschaftsvertrag) entwickelte der Genfer Philosoph Jean-Jacques Rousseau eine frühneuzeitliche Staatstheorie. In dieser befürwortete er einen Gesellschaftsvertrag, den die Menschen untereinander schließen müssten, um in Freiheit leben zu können. Auf Rousseau geht indes die Idee der Volkssouveränität zurück.

Der Mensch wird frei geboren, und überall ist er in Ketten. Mancher hält sich für den Herrn der anderen, und er ist doch mehr Sklave als sie. Wie ist es zu dieser Änderung gekommen? Ich weiß es nicht. Was kann ihr Rechtmäßigkeit verleihen? Diese Frage glaube ich beantworten zu können. Würde ich nur die Gewalt und die Wirkungen, die sie hervorbringt, berücksichtigen, dann würde ich sagen: “Solange ein Volk dazu gezwungen ist zu gehorchen und solange es gehorcht, handelt es gut; sobald es sein Joch abschütteln kann und es abschüttelt, handelt es noch besser; denn, wenn es seine Freiheit durch das gleiche Recht wiedererlangt, durch das man sie ihm geraubt hat, dann ist es entweder befugt, sie sich zurückzunehmen, oder man hat kein Recht, sie ihm zu nehmen.” Aber die gesellschaftliche Ordnung ist ein geheiligtes Recht, das die Grundlage aller übrigen bildet. Dieses Recht entspringt jedoch keineswegs der Natur; es beruht also auf Verträgen. Es kommt deshalb darauf an, über diese Verträge Klarheit zu schaffen. […]

“Es geht darum, eine Gesellschaftsform zu finden, die mit der ganzen gemeinsamen Kraft die Person und die Güter jedes Gesellschaftsmitgliedes verteidigt und schützt und durch welche jeder einzelne, obwohl er sich mit allen verbindet, dennoch nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie zuvor.” Dies ist das Grundproblem, dessen Lösung der “Gesellschaftsvertrag” bietet. Die Bedingungen dieses Vertrages sind derart durch seine Natur festgelegt, daß die geringste Veränderung sie nichtig machen und ihnen ihre Wirkung völlig nehmen würde; darum sind sie auch, obgleich sie vielleicht nie förmlich ausgesprochen worden sind, überall die gleichen, überall stillschweigend angenommen und anerkannt, bis zu dem Augenblick, in dem, wenn der Gesellschaftsvertrag verletzt worden ist, jeder einzelne wieder seine ursprünglichen Rechte erlangt und seine natürliche Freiheit wiedergewinnt, wobei er die vertragsmäßige Freiheit, um derentwillen er darauf verzichtete, verliert. Diese Bedingungen lassen sich alle auf eine einzige zurückführen, die völlige Hingabe des Gesellschaftsmitgliedes mit all seinen Rechten an die gesamte Gesellschaft, denn zunächst einmal ist, da jeder sich ganz hingibt, die Bedingung die gleiche für alle; und da die Bedingung für alle die gleiche ist, hat keiner ein Interesse daran, sie für die anderen lästig zu gestalten. Überdies ist, da die Hingabe ohne Vorbehalt erfolgt, die Vereinigung so vollkommen, wie sie nur sein kann, und kein Gesellschaftsmitglied hat noch etwas zu fordern. […]

Schließlich gibt jeder, der sich allen hingibt, nichts irgend jemandem; und da es kein Gesellschaftsmitglied gibt, über das man nicht das gleiche Recht gewönne, das man ihm abtritt, gewinnt man den Gegenwert von allem, was man verliert, und noch mehr Kraft, um das, was man hat, zu bewahren. Trennt man also von dem Gesellschaftsvertrag alles das ab, was nicht zu seinem Wesen gehört, so findet man, daß er sich folgendermaßen begrenzen läßt: “Jeder von uns stellt gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Leitung des allgemeinen Willens, und wir nehmen jedes Mitglied als unteilbaren Teil des Ganzen auf.”

In dem gleichen Augenblick erzeugt diese Tat gesellschaftlichen Zusammenschlusses an Stelle der einzelnen Person jedes Vertragsteilnehmers eine sittliche und gesellschaftliche Körperschaft, die sich aus soviel Mitgliedern zusammensetzt, wie die Versammlung stimmen hat, und diese Körperschaft gewinnt durch diese Tat ihre Einheit, ihr gemeinschaftliches Ich, ihr Leben und ihren Willen. Diese öffentliche Person, die sich auf solche Weise aus der Vereinigung aller bildet, wurde ehemals “Stadt” (cité) genannt und heißt jetzt “Republik” oder “Staatskörper”. Sie wird von ihren Mitgliedern “Staat” genannt, wenn er passiv ist, “Herrscher”, wenn er aktiv ist, “Macht” im Vergleich mit seinesgleichen. Die Gesellschaftsgenossen nennen sich in ihrer Gesamtheit “Volk”, als einzelne Teilhaber an der Herrschergewalt “Bürger” (citoyens), als unterworfen den Gesetzen des Staates “Untertanen” (sujets). Aber diese Ausdrücke gehen oft ineinander über und werden miteinander verwechselt; es genügt, daß man sie unterscheiden kann, wenn sie in ihrem genauen Sinn gebraucht werden.

Damit der Gesellschaftsvertrag keine leere Form bleibt, enthält er stillschweigend jene Verpflichtung, die allein den übrigen Kraft zu verleihen vermag, nämlich die Verpflichtung, daß, wer auch immer sich weigert, dem allgemeinen Willen zu gehorchen, von der ganzen Gemeinschaft hierzu gezwungen wird. Das bedeutet nichts anderes, als daß man ihn dazu zwingen wird, frei zu sein. Denn dies ist die Bedingung, die jedem Bürger, dadurch daß sie ihn  dem Vaterlande einverleibt, Schutz gegen jede persönliche Abhängigkeit verleiht.

Auszüge zitiert nach: Jean-Jacques Rousseau: Du Contrat social (Vom Gesellschaftsvertrag), Amsterdam 1762.

Fabio Schwabe

Der Autor

Dieser Beitrag wurde am 03.06.2019 verfasst von Fabio Schwabe, Mettmann. Die aktuelle Version stammt vom 03.06.2019. Fabio Schwabe ist Gymnasiallehrer der Fachrichtung Geschichte und Gründer von Geschichte kompakt

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