Montesquieu: Vom Geist der Gesetze

Im Jahr 1748 veröffentlichte der französische Staatstheoretiker Charles de Montesquieu in Genf seine Schrift “Vom Geist der Gesetze” . In dieser lehrte er das Prinzip der Gewaltenteilung, nach dem die Staatsgewalt in drei unabhängige und sich gegenseitig kontrollierende Organe aufgeteilt werden sollte, um Machtmissbrauch zu verhindern:

Es gibt kein Wort, das verschiedenere Bedeutungen erhalten und die Geister auf so viele Weisen berührt hätte wie das Wort Freiheit. […] Es stimmt, daß in den Demokratien das Volk zu tun scheint, was es will; aber die politische Freiheit besteht keineswegs darin, zu tun, was man will. In einem Staat, d.h. in einer Gesellschaft, in der es Gesetze gibt, kann die Freiheit nur darin bestehen, daß man tun kann, was man wollen darf, daß man aber nicht dazu gezwungen wird, zu tun, was man nicht darf. Man muß sich vergegenwärtigen, was Unabhängigkeit und was Freiheit ist. Die Freiheit ist das Recht, alles zu tun, was die Gesetze gestatten; und wenn ein Bürger tun könnte, was sie verbieten, hätte er keine Freiheit mehr, weil die anderen ebenfalls diese Befugnis hätten. Demokratie und Aristokratie sind ihrer Natur nach keineswegs freie Staaten. Politische Freiheit findet sich nur bei den gemäßigten Regierungen. Aber auch in den gemäßigten Staaten ist sie nicht immer vorhanden; sie ist nur dann da, wenn man die Gewalt nicht mißbraucht. Aber es ist eine ewige Erfahrung, daß jeder Mensch, der Macht besitzt, dazu neigt, sie zu mißbrauchen; er geht soweit, bis er auf Grenzen stößt. Damit man Macht nicht mißbrauchen kann, muß eine derartige Regelung da sein, daß eine Gewalt die andere im Zaume hält. […]

In jedem Staat gibt es drei Arten von Gewalten, die gesetzgebende Gewalt, die ausführende Gewalt für die Angelegenheit des Völkerrechts und die ausführende Gewalt für die Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts. […] Wenn die gesetzgebende Gewalt mit der ausführenden in einer Person oder in einer amtlichen Körperschaft vereinigt ist, dann gibt es keine Freiheit, weil man fürchten kann, derselbe Herrscher oder derselbe Senat werde tyrannische Gesetze geben, um sie tyrannisch auszuführen. Es gibt auch keine Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht von der gesetzgebenden und von der ausführenden Gewalt getrennt ist. Wenn sie mit der gesetzgebenden Gewalt vereinigt wäre, so würde die Gewalt über Leben und Freiheit der Bürger willkürlich sein; denn der Richter wäre Gesetzgeber. Wäre sie mit der ausführenden Gewalt verbunden, so könnte der Richter die Macht eines Unterdrückers besitzen.

Alles wäre verloren, wenn ein und derselbe Mensch oder ein und dieselbe Körperschaft der Vornehmen, des Adels oder des Volkes diese drei Gewalten ausübte, die gesetzgebende, die ausführende und die richterliche Gewalt. […]

Auszüge zitiert nach: Charles de Montesquieu: Vom Geist der Gesetze (De l’Esprit des Lois), Genf 1748.

Fabio Schwabe

Der Autor

Dieser Beitrag wurde am 24.05.2019 verfasst von Fabio Schwabe, Mettmann. Die aktuelle Version stammt vom 24.05.2019. Fabio Schwabe ist Gymnasiallehrer der Fachrichtung Geschichte und Gründer von Geschichte kompakt

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