Der jahrelange Streit zwischen der weltlichen und geistlichen Macht um die Universalherrschaft mündete im September 1122 in dem sogenannten “Wormser Konkordat”. Dort tauschten sich Kaiser Heinrich V. und Papst Calixtus II. gegenseitig eine Urkunde aus, die einen Kompromiss ermöglichen und den Investiturstreit beilegen sollte:
Kaiserliche Urkunde (Heinricianum)
In Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Ich, Heinrich, Kaiser und Augustus der Römer, überlasse aus Liebe zu Gott der heiligen römischen Kirche und dem Herrn Papst Calixtus sowie zum Heile meiner Seele Gott, den heiligen Aposteln Gottes Petrus und Paulus und der heiligen katholischen Kirche jede Investitur mit Ring und Stab und gewähre allen Kirchen in meinem König- und Kaiserreiche kanonische (kirchenrechtliche) Wahl und freie Weihe. Die Besitzungen und Regalien (Herrschaftsrechte) des heiligen Petrus, die seit Ausbruch dieses Streites bis zum heutigen Tage zur Zeit meines Vaters und unter mir genommen wurden und die ich besitze, gebe ich dieser heiligen römischen Kirche zurück; soweit sie aber nicht in meinem Besitze sind, werde ich für ihre Rückgabe gewissenhaft sorgen. Die Besitzungen aller anderen Kirchen, Fürsten sowie anderer Personen, Kleriker wie Laien, werde ich, soweit sie in meinem Besitze sind, zurückgeben und, soweit sie nicht in meinen Händen sind, für ihre Rückgabe gewissenhaft sorgen. Und ich gebe Herrn Papst Calixtus und der heiligen römischen Kirche sowie allen seinen gegenwärtigen wie früheren Anhängern wahren Frieden. Und ich werde der heiligen römischen Kirche in allem getreulich beistehen, worin sie meine Hilfe fordert; worin sie Klage erhebt, werde ich ihr wie schuldig Recht erweisen. All dies wurde mit der Zustimmung und dem Rate der Fürsten, deren Namen folgen, beschlossen: Adalbert, Erzbischof von Mainz; Friedrich, Erzbischof von Köln; Bruno, Erzbischof von Trier.
Päpstliche Urkunde (Calixtinum)
Ich, Bischof Calixtus, Knecht der Knechte Gottes, bewillige dir, meinem geliebten Sohne Heinrich, von Gottes Gnaden Kaiser und Augustus der Römer, dass die Wahl der Bischöfe und Äbte des Deutschen Reiches, die zu deinem Königreiche (Deutschland) gehören, in deiner Gegenwart ohne Simonie und irgendwelche Vergewaltigung vollzogen werde und dass du im Falle eines Streites unter den Parteien nach gütlicher Vereinbarung oder durch Richterspruch des Metropoliten (Erzbischof) und der Bischöfe dieser Provinz dem besseren Teile deine Zustimmung und Hilfe gewährest. Der Erwählte soll dann von dir ohne jegliche Bezahlung die Regalien durch Verleihung des Stabes erhalten und dir leisten, wozu er demgemäß von Rechts wegen verpflichtet ist. Wer in anderen Teilen deines Kaiserreiches (Italien und Burgund) geweiht wurde, soll innerhalb von sechs Monaten ohne jegliche Bezahlung die Regalien durch Verleihung des Stabes von dir erhalten und leisten, wozu er demgemäß von Rechts wegen verpflichtet ist. Sämtliche Belange der römischen Kirche sind (jedoch hierbei von diesen Leistungen) ausgenommen. Worüber du mir gegenüber Klage erheben und worin du meine Hilfe verlangen wirst, in allem werde ich dir nach der Verpflichtung meines Amtes Hilfe leisten. Ich gewähre dir wahren Frieden sowie allen, welche auf deiner Seite stehen oder während der Zeit dieses Kampfes auf deiner Seite gestanden sind.
Zitiert nach: Wilfried Hartmann (Hg.), Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Bd. 1/Frühes und hohes Mittelalter 750-1250, Stuttgart 1995, Nr. 1/F.