Papstwahldekret 1059

Mit dem Papstwahldekret 1059 wurde die Wahl des römisch-katholischen Papstes den Kardinalbischöfen übertragen, bei der Kardinalpriester und Kardinaldiakone zustimmen sollten. Mit diesem Gesetz sollte das Problem der Aufstellung von Gegenpäpsten, das oftmals zu Streitigkeiten geführt hatte, verhindert werden. In den “Gesta pontificum Romanorum” wurde das Papstwahldekret schriftlich festgehalten:

Erlaß über die Papstwahl

1.) Im Namen des Herrn unseres Gottes, des Erlösers Jesus Christus, im Jahr 1059 seit der Fleischwerdung, im Monat April, in der 12. Indikation, im Angesicht der hochheiligen Evangelien, hat unter dem Vorsitz des hochehrwürdigen und seligen apostolischen Papstes Nikolaus in der Basilika des Lateranensischen Patriarchen, die auch die Constantiniana genannt wird, in Gegenwart hochehrwürdiger Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte und ehrwürdiger Priester und Diakone der ehrwürdige Papst kraft seiner apostolischen Entscheidungsgewalt über die Wahl des Papstes folgendes erklärt:

2.) Meine sehr geliebten Brüder und Mitbischöfe, eure Erhabenheit weiß, und auch die geringeren Mitglieder sind darüber im Bilde, wieviel Unrecht dieser heilige apostolische Sitz, dem ich auf Gottes Befehl hin diene, nach dem Tode des Herrn Stephanus frommen Angedenkens, unseres Vorgängers, ertragen mußte, wieviel Hammerschläge er von seiten simonistischer Geldwechsler aushalten mußte, so daß die Herrschaft des lebendigen Gottes schon erschüttert zu wanken schien und das Netz des höchsten Fischers wegen der rasenden Stürme wie bei einem Schiffbruch in die Tiefe gezogen wurde. Daher ziemt es uns, wenn es eurer Brüderlichkeit so gefällt, mit Gottes Hilfe zukünftigen Fällen vorsorgend entgegenzutreten und für das Bestehen der Kirche Vorsorge zu treffen, daß nicht, was ferne sei! erneut solche Mißstände einreißen. Wir haben uns daher bei der Autorität unserer Vorgänger und anderer Heiliger Rat geholt und verordnen:

3.) Beim Tode des Bischofs dieser universalen römischen Kirche sollen zuerst die Kardinalbischöfe in sorgfältiger Überlegung beraten und dann möglichst bald die Kardinalkleriker heranziehen. Dann soll der übrige Klerus und dann das Volk der neuen Wahl zustimmen.

4.) Um zu verhindern, daß etwa das Leiden der Käuflichkeit bei irgendeiner Gelegenheit eindringe, kommt der Vortritt bei der Wahl eines neu zu erhebenden Papstes den Geistlichen zu, und erst dann können die anderen folgen. Und gewiß wird dieser Wahlordo für richtig und legitim erfunden werden, wenn man die Vorschriften und Handlungen unserer verschiedenen Väter durchforscht und sich auch der Sentenz unseres seligen Vorgängers Leo erinnert, der sagte: “Kein Recht läßt es zu, daß solche Männer als Bischöfe gelten, die weder vom Klerus gewählt noch vom Volke erbeten oder von den Mitbischöfen ihrer Provinz gemeinsam mit den Metropoliten geweiht worden sind.” Da nun aber der apostolische Stuhl alle Kirchen der Welt übertrifft und daher keinen Metropolitan über sich haben kann, nehmen ohne Zweifel die Kardinalbischöfe die Stellung des Metropolitans ein, und sie erheben den erwählten Papst auf die Höhe des apostolischen Sitzes.

5.) Die sollen, wenn eine geeignete Persönlichkeit gefunden wird, einen Mann aus dem Schoße ebendieser Kirche wählen. Wenn eine solche Persönlichkeit vorhanden ist, dann soll ein Mann aus einer anderen Kirche gewählt werden.

6.) Dabei bleibt unberührt die schuldige Ehre und Ergebenheit gegen unseren sehr geliebten Sohn Heinrich, der im Augenblick als König gilt, von dem wir aber hoffen, daß er mit Gottes Hilfe unser Kaiser sein wird. Das haben wir ihm bereits zugestanden. Dies gilt auch für seine Nachfolger, wenn sie dieses Recht persönlich von diesem apostolischen Sitze empfangen haben.

7.) Sollte die Verworfenheit falscher und ungerechter Menschen so überhandnehmen, daß in der Stadt selbst eine echte und unverfälschte und uneigennützige Wahl nicht stattfinden kann, dann sollen die Kardinalbischöfe mit den frommen Klerikern und katholischen Laien, und wenn es auch nur wenige sind, das Recht haben, den Bischof des apostolischen Sitzes da zu wählen, wo es nach ihrem Urteil passend ist.

8.) Der zum Papste Erwählte hat sofort nach der Wahl, auch wenn Kriegszeit oder ein bösartiger Anschlag von Menschenhand verhindert, ihn auf dem apostolischen Sitze der Regel nach zu inthronisieren, alle Autorität, als Papst die heilige römische Kirche zu regieren und über alle ihre Mittel zu verfügen, denn wir wissen, daß auch der heilige Gregor noch vor seiner Konsekration so gehandelt hat.

9.) Falls jemand gegen dieses unser Dekret, das als Synodalbeschluß bekanntgemacht ist, gewählt, geweiht oder auch inthronisiert werden sollte, sei es nun durch Aufruhr, Anmaßung oder irgendwelche anderen Mittel, dann kann er nicht als Papst, sondern als Teufel, nicht als apostolisch, sondern nur als Apostat gelten bei allen Menschen, und es werde auf Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus Geheiß gemeinsam mit seinen Wählern, Jüngern und Anhängern mit ewigem Fluch aus der Kirche ausgeschlossen und gestürzt, als ein Antichrist und Eindringling und Verderber der ganzen Christenheit, und er soll niemals Gehör finden, sondern jeden kirchlichen Rang, den er früher besessen hat, ohne Bedenken verlieren. Wer ihm anhängt oder ihm, als wäre er Papst, irgendeine Ehre erweist oder den Versuch macht, ihn zu verteidigen, werde von demselben Spruche getroffen. Wer aber als Brecher dieses unseres Dekrets entlarvt oder bei dem Versuch entdeckt wird, durch seine Anmaßung die römische Kirche zu verwirren und gegen dieses unser Statut zu erregen, werde auf ewig verflucht und verfalle der Exkommunikation uns soll zu den Gottlosen gehören, die am Tage des Gerichts nicht auferstehen. Er verfalle dem Zorn des allmächtigen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und der Apostelfürsten Petrus und Paulus, deren Kirche er zu verderben sucht, und er verfalle in diese und im zukünftigen Leben dem Schrecken. Er verliere seinen Besitz, und in seiner Hütte sei niemand, der darin hause. Seine Kinder sollen Waisen werden, und sein Weib werde zur Witwe. Im Zorne werde er selbst und seine Kinder fortgeschickt, und sie sollen betteln und aus ihren Wohnungen gewiesen werden. Der Wucherer verschlinge all seinen Besitz, und Fremde mögen die Früchte seiner Mühe ernten. Der Erdkreis wende sich gegen ihn, und alle Elemente seien ihm Feinde, und die Verdienste aller seligen Heiligen sollen ihn zu Boden schlagen, und in diesem Leben sollen sie ihm die Rache zeigen, die auf ihn wartet,

10.) Wer aber dieses unser Dekret beachtet, den möge die Gnade Gottes des Allmächtigen schützen und mit Hilfe der heiligen Apostel Petrus und Paulus aus den Banden aller Sünden lösen.

Ich, Nikolaus, der Bischof der heiligen apostolischen und katholischen römischen Kirche, habe dieses von uns, wie oben steht, veröffentlichte Dekret unterschrieben. Ich, Bonifatius, von Gottes Gnaden Bischof von Alba, habe unterschrieben. Ich, Humbert, der heiligen Kirche von Silva Candida Bischof, habe unterschrieben. Ich, Petrus, Bischof der Kirche von Ostia, habe unterschrieben. Und 76 andere Bischöfe und Priester und Diakone haben unterschrieben.

Zitiert nach: Gesta pontificum Romanorum, MG Constt. I, Appendix I, S. 538 ff, übersetzt von W. Lautemann, in: W. Lautemann, M. Schlenke (Hg.): Geschichte in Quellen, Mittelalter, Band 2, München 1975, S. 258 f.

Fabio Schwabe

Der Autor

Dieser Beitrag wurde am 07.04.2016 verfasst von Fabio Schwabe, Mettmann. Die aktuelle Version stammt vom 07.04.2016. Fabio Schwabe ist Gymnasiallehrer der Fachrichtung Geschichte und Gründer von Geschichte kompakt

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